Häufig gestellte Fragen zum dualen Studium (FAQ)
Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum dualen Studium. Weitere Auskünfte erteilen auch die Ausbildungsberater der Handwerkskammer für Unterfranken.
Berufsintegrierte Studiengänge richten sich an Interessentinnen und Interessenten, die bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und sich weiterqualifizieren möchten. Diese Studiengänge ermöglichen es, Beruf und Studium miteinander zu verbinden. In einem Kooperationsvertrag vereinbaren Hochschule, Studierende und Unternehmen die betriebliche Freistellung für die erforderlichen Studienzeiten.
In ausbildungsintegrierten Studiengängen wird der Berufseinstieg mit einem Studium verknüpft. Die Studierenden erwerben sowohl einen Hochschulabschluss als auch eine Qualifikation in einem Ausbildungsberuf. Dies wird durch die Zusammenarbeit der Lernorte (Hochschule, Unternehmen, optional Berufsschule) erreicht. Die Ausbildung an den verschiedenen Lernorten wird sowohl zeitlich als auch inhaltlich miteinander verknüpft. Ausbildungsintegrierte Studiengänge sehen in der Regel eine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes / der Handwerksordnung (BBiG / HwO) vor, die mit einer Kammerprüfung abschließt.
Grundsätzlich sieht die Ausbildungsordnung eine dreijährige Ausbildung vor. Diese Zeit kann bei Vorliegen der (Fach-)Hochschulreife um 12 Monate verkürzt werden. In den verbleibenden 24 Monaten sind rechnerisch 6 Monate Berufsschulunterricht und 18 Monate für die fachpraktische Ausbildung im Betrieb enthalten. Die Praxiszeiten sollten auch bei Befreiung von der Berufsschulpflicht nicht wesentlich unterschritten werden, damit die Vermittlung der fachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung sichergestellt werden kann.
Bei Berufsausbildungsverträgen ist grundsätzlich der Sitz des Betriebes für die Zuständigkeit der Kammer maßgeblich, bei Externenzulassungen der Wohnsitz des Antragstellers. Auf Antrag kann aber auch eine Überweisung an eine andere Kammer vorgenommen werden, etwa um die Ausbildungsbetreuung bei dualen Studiengängen, an denen Betriebe aus mehreren Kammerbezirken bzw. Bundesländern beteiligt sind, bei nur einer Kammer anzusiedeln.
- Es besteht Schulpflicht für die Dauer von 12 Schuljahren
- Nach dem 18. Lebensjahr ist der Besuch der Berufsschule freiwillig möglich
Die Betreuung der Ausbildung durch die zuständige Kammer gewährleistet für alle Seiten Rechtssicherheit. Zunächst ist ein regulärer Berufsausbildungsvertrag von der zuständigen Kammer abzuschließen. Ein Zusatzvertrag regelt die besonderen Bedingungen des dualen Studiums. Einen Vordruck erhalten Sie bei der Handwerkskammer.
Generell ist eine Externenprüfung vor der Kammer möglich, wenn sich der Prüfling die Kenntnisse und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis angeeignet hat und eine Berufspraxis von mindestens dem Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer, das heißt, viereinhalb Jahren, nachweisen kann – oder auch früher, wenn er adäquate Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.
Im Rahmen des Berufsausbildungsvertrages verpflichten sich die ausbildenden Betriebe, die Vermittlung aller Inhalte nach Ausbildungsordnung sicherzustellen. Eine etwaige Freistellung vom Berufsschulunterricht bleibt hiervon unberührt. Mit dem Abschluss des Berufsausbildungsvertrages sind weitere Pflichten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) verbunden, insbesondere die Ausbildungsvergütung.
Sofern die Auszubildenden das 18. Lebensjahr erreicht und die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, sind sie nicht mehr berufsschulpflichtig. Die Ausbildung lässt sich dann auf die Lernorte Hochschule und Betrieb beschränken. Die Pflicht des Ausbildungsbetriebes, die Vermittlung aller Inhalte nach Ausbildungsordnung sicherzustellen, bleibt hiervon unberührt.