Corona-Wirtschaftshilfen: Frist endet
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen Corona-bedingten Umsatzrückgängen unterstützt. Damit die Auszahlung der Mittel zum damaligen Zeitpunkt zügig erfolgen konnte, wurde zumeist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt. Es war von vornherein konzeptionell ein nachträglicher Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung und den angefallenen Fixkosten vorgesehen, der auch breit kommuniziert wurde.
Bund und Länder hatten sich im März auf eine letzmalige Verlängerung der Frist zur Einrichung der nötigen Unterlagen für die Schlussrechnungen bis zum 30. September 2024 verständigt.
Ende der Einreichungsfrist für die Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen am 30. September 2024 | Jetzt fehlende Unterlagen einreichen, um negative Konsequenzen zu vermeiden
Betroffene Betriebe, die in der Regel bereits prüfende Dritte wie z. B. Steuerberater beauftragt haben, werden gebeten, noch fehlende Unterlagen vor Ende der Frist einzureichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kliamschutz weist explizit darauf hin, dass die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen es vorsehen, dass die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die gewährten Corona-Wirtschaftshilfen vollständig zurückgefordert werden, sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum Endtermin 30. September 2024 eingereicht werden. Durch die fristgemäße Einreichung können diese negativen Konsequenzen vermieden werden.